Sehr geehrte Anwenderin apparativer Kosmetik,
sehr geehrter Anwender apparativer Kosmetik,
sehr geehrte Geräte-Interessenten,

es gibt seit 2010 eine neue Gesetzgebung zu apparativer Kosmetik. Seither ist eine gewisse Verunsicherung entstanden, weil nicht ganz ohne Eigeninteresse viele falsche oder pessimistische Informationen dazu in die Welt gesetzt wurden.
Der Industrieverband ICADA e.V. arbeitet gemeinsam mit Geräte-Herstellern und Anbietern apparativer Methoden an der Zukunftssicherung apparativer Kosmetik. Wir dokumentieren Ihnen die tatsächliche Fakten und unsere Arbeit zur Zukunftssicherung apparativer Kosmetik, um Sie in die Lage zu versetzen, die Aussichten kosmetischer Geräteanwendungen zukünftig selber sachlich beurteilen und nutzen zu können.

Europäische Richtlinie und Umsetzung in Deutschland (NISG)

Es gibt eine EU-Richtlinie, die in Deutschland als „Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSG) umgesetzt wurde. Dieses NiSG schreibt die Gerätespezifikationen, Ausbildungs-definitionen, Sicherheitsmaßnahmen und Geräteeinsatz-Dokumentation für alle Geräte, die nicht-ionische Strahlung wie Ultraschall, IPL, Laser, Radiofrequenz, Mikrostrom und weitere aussenden, vor. Das NiSG ist seit März 2010 in Kraft.

Die gesetzlichen Verpflichtungen für die Geräteindustrie:
Ihre Sicherheit

Das NiSG gilt auch für Geräte, die in der Kosmetik eingesetzt werden. Für die speziellen Details für Geräte mit kosmetischer Zweckbestimmung müssen vom Gesetzgeber noch Verordnungen geschrieben werden, die von der Branche nicht vor 2015 erwartet werden. Bis zum Erlass dieser Verordnungen gibt es eine gewisse Unsicherheit über deren Inhalt, der von unseriösen Marktteilnehmern für unberechtigte Panikmache genutzt wird. Ohne die noch zu erarbeitende Verordnung hat das Gesetz derzeit noch keinen direkten Einfluss auf die Nutzung der Technik im Arbeitsalltag.

ICADA-Branchenstandard: umgehende Einhaltung der NiSG-Ziele

Um die zeitliche Lücke bis zum Inkrafttreten der Verordnungen zu überbrücken und sich schon jetzt streng nach dem NiSG zu orientieren, wird von Geräteanbietern und –Betreiberfirmen im Verband ICADA e.V. seit Monaten schon eine umfassende Selbstverpflichtung als „Branchen-Standard“ verfasst. Die enthaltenen Richtlinien sollen die  Einhaltung der umfangreichen Vorgaben aus dem NiSG berücksichtigen. Diesem einheitlichen, nachvollziehbaren und transparenten ICADA-Branchenstandard mit eindeutigen Rahmenrichtlinien sollten sich alle seriösen Anbieter von apparativer Kosmetik nun verpflichtet sehen.

ICADA-Branchenstandard: Sicherung eines hohen Qualitätsniveaus

Um der apparativen Kosmetik die solide Basis eines hohen Qualitätsniveaus und der Zukunftssicherung bereitzustellen, arbeitet die ICADA Geräte AG derzeit neben dem ICADA Branchenstandard für apparative Kosmetik auch an dem Qualitätszeichen, zur Erkennbarkeit der Richtlinien-Einhaltung des ICADA-Branchenstandards:

  1. Nachweis der Wirkung verschiedener Geräteanwendungsmethoden
    (in vivo, Fachliteraturdokumentation und Anwendungsdokumentation)
  2. Nachweis der Unbedenklichkeit verschiedener Geräteanwendungsmethoden
    (in vivo, Fachliteraturdokumentation und Anwendungsdokumentation)
    3.   Unterstützung der Gerätelieferanten bei unberechtigten Abmahnungen von Kosmetikinstituten
    4.   Maßnahmen bei drohenden Institutsschließungen kommunaler Behörden
    5.   Fachpublikationen, öffentlichen Vorträgen
    6.   Vorgehen gegen bedenkliche Geräte und deren Anbieter.

Fragen Sie Ihren Lieferanten oder Gerätebetreiber nach den Qualitätszeichen für die Ihnen angebotene Geräte, weiteren Details des Branchenstandards und alle fachlichen Details. Die ICADA-Gerätefirmen stehen Ihnen gern zu Verfügung.

Die gemeinsame Zukunftsperspektive

Tragen auch Sie als unsere geschätzten Kunden mit Ihrem unternehmerischen Denken und Handeln in Ihrem Institut dazu bei, unsere Branche dynamisch, seriös und attraktiv für die Zukunft weiterzuentwickeln. Wir freuen uns auf die gemeinsamen Erfolgsaussichten.